Abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung (Lehrabschluss)
Höhere technische Lehranstalt (HTL), Matura, Facheinschlägige Praxis
- Gemäß Ausbilderprüfung. Gemäß § 1 Z. 13 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Berufsausbildungsgesetz, BGBL. II Nr. 262/1998, wird der erfolgreiche Abschluss der Werkmeisterschule der Ausbilderprüfung gleichgehalten.
- Unternehmerprüfung. Der erfolgreiche Abschluss der Werkmeisterschule ersetzt den Prüfungsteil Unternehmerprüfung gemäß § 8 Unternehmerprüfungsverordnung, BGBl. II Nr. 114/2004, sofern im Abschlussprüfungszeugnis nachgewiesen wird, dass im Ausmaß von 160 Unterrichtseinheiten jene Themenbereiche erworben wurden, die Gegenstand der Unternehmerprüfung sind oder ein Zusatzlehrgang für die Unternehmerprüfung im Ausmaß von 80 Unterrichtseinheiten erfolgreich besucht wurde.
- Meisterprüfungsordnung. Der erfolgreiche Abschluss dieser Werkmeisterschule begünstigt als Sonderform der Fachschule in der Regel den Zugang zur Meisterbefähigung, indem verordnungsmäßig lediglich bestimmte Teile der Meister- bzw. Befähigungsprüfung noch abzulegen sind.
- Berechtigungen gemäß Schulorganisationsgesetz SchOG. Aufnahme in die Höhere Lehranstalt für Berufstätige. Absolventinnen und Absolventen einer facheinschlägigen Werkmeisterschule, einschließlich Kenntnisse eines Vorbereitungslehrganges vermittelndem Unterricht, können gemäß § 59 Abs. 1 Z. 2 lit. b SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 idgF., in den II. Jahrgang (3. Semester) einer einschlägigen Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige aufgenommen werden.
- Anrechnungen für das pädagogische Hochschulstudium. Gemäß § 56 Abs. 1 und 2 (pädagogisches) Hochschulgesetz, BGBl. I Nr. 30/2006 sind im Bereich der Berufspädagogik einschlägige berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile anzurechnen, worüber das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen hat.
- Berechtigungen gemäß Beamtendienstrechtsgesetz. Mit der erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung oder Werkmeisterprüfung, dem Lehrabschluss nach Berufsausbildungsgesetz und dem erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendung werden gemäß Anlage 1 Z. 3.12 Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. 333/1979 idgF., die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A3 ersetzt.
- Berechtigungen in der Europäischen Union. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung dieser Werkmeisterschule gilt als Absolvierung eines reglementierten Ausbildungsgangs gemäß Art. 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses Zeugnis stellt damit ein Diplom im Sinn des Art. 11 Buchstabe c) der Richtlinie 2005/36/EG dar und entspricht gemäß Art. 13 Abs. 3 dieser Richtlinie einem Ausbildungsnachweis, der eine Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren abschließt, unabhängig davon, ob die im Aufnahmestaat geforderte Ausbildung Art. 11 Buchstabe d) oder Art. 11 Buchstabe e) der Richtlinie zuzuordnen ist.
ZUSATZBERECHTIGUNGEN:
- Sachkunde über Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 lt. Pyrotechnikgesetz
Durchführungsverordnung PyroTG-DV vom 31.Dez. 2009 (eigenes Zeugnis) - Laserschutzbeauftragter für Bühnenlaser
ÖNORM S 1100 (eigenes Zeugnis) - Nachweis der Fachkenntnisse
für die Vorbereitung und Organisation von bühnentechnischen und beleuchtungstechnischen Arbeiten lt. Bühnen-FK-V. vom 5. Sept. 2003 - Qualifizierung für die Leistungen der Elektrofachkraft
Leistungsgrenze zum Beleuchtungs- und Beschallungstechniker lt. ONR 151060 2011-01-01 - Qualifizierung als „Sicherheitsvertrauensperson“
Arbeitnehmerschutzvorschriften und deren Umsetzung im Sinne des § 4 Abs.2 der SVP-VO - Grundlehrgang Einführung in die „Persönliche Schutzausrüstung PSA gegen Absturz“
AUVA und der Deutschen Berufsgenossenschaft. (eigenes Zeugnis)
PROJEKTARBEIT: Im zweiten Jahr erstellen Sie Ihre Projektarbeit – eine Aufgabe aus dem eigenen betrieblichen Umfeld. Diese Projektarbeit wird Ihr „Meisterstück“. Sie orientiert sich fachlich an den Inhalten des jeweiligen Lehrgangs und sichert somit den unmittelbaren Wissenstransfer in die Praxis.